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 Unterhaltsvorschuss (UVG)

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn sie

  1. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    und
  2. im Bundesgebiet bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
    und
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, falls der andere Elternteil oder der Stiefelternteil verstorben ist, eine Halbwaisenrente mindestens in Höhe der maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung erhalten.

Auch vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen:

  1. Es darf kein Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG II/Sozialgeld) durch das Jobcenter vorliegen
    oder
  2. durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung wird die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II vermieden
    oder
  3. der alleinerziehende Elternteil erzielt neben dem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto.

 

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung richtet sich nach dem Alter des Kindes in Verbindung mit dem Mindestunterhalt nach der "Düsseldorfer Tabelle". Hiervon wird das volle Erstkindergeld abgezogen.

Möglicherweise vorhandene eigene Einkünfte des Kindes - wie Unterhalt oder Waisenbezüge sowie bei Jugendlichen ab 15 Jahren auch Ausbildungsvergütung oder Einkünfte aus Vermögen - werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.

Auch ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Unterlagen

Anträge sowie weitere Informationen erhalten Sie in der hiesigen Unterhaltsvorschusskasse (Kontaktdaten siehe oben).

Hinweise und Besonderheiten

Für den Kontakt per E-Mail nutzen Sie bitte diese Adresse uvg@emsdetten.de. Ihre Nachricht wird an die/den zuständige/n Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter weitergeleitet.

Zuständigkeiten

  • Bewilligung im Buchstabenbereich: Frau Rosenkranz
  • Bewilligung im Buchstabenbereich: Frau Brüggemann
  • Bereich der Heranziehung: Frau Gosewinkel 

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Zuständige Einrichtung

Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien (512)
Rathaus
Am Markt 1
48282 Emsdetten

Unterhaltsvorschuss (UVG)

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn sie

  1. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    und
  2. im Bundesgebiet bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
    und
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, falls der andere Elternteil oder der Stiefelternteil verstorben ist, eine Halbwaisenrente mindestens in Höhe der maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung erhalten.

Auch vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen:

  1. Es darf kein Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG II/Sozialgeld) durch das Jobcenter vorliegen
    oder
  2. durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung wird die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II vermieden
    oder
  3. der alleinerziehende Elternteil erzielt neben dem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto.

 

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung richtet sich nach dem Alter des Kindes in Verbindung mit dem Mindestunterhalt nach der "Düsseldorfer Tabelle". Hiervon wird das volle Erstkindergeld abgezogen.

Möglicherweise vorhandene eigene Einkünfte des Kindes - wie Unterhalt oder Waisenbezüge sowie bei Jugendlichen ab 15 Jahren auch Ausbildungsvergütung oder Einkünfte aus Vermögen - werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.

Auch ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.

Anträge sowie weitere Informationen erhalten Sie in der hiesigen Unterhaltsvorschusskasse (Kontaktdaten siehe oben).

https://service.emsdetten.de:443/dienste-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/6625/show
Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien (512)
Am Markt 1 48282 Emsdetten