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Fischereischein
Der Fischereischein wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde erteilt. Er berechtigt zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland. Die Gültigkeit bzw. Anerkennung eines Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in diesem Bundesland unverändert weiter. Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland.
Fischereischeine können als Jahres-, Fünfjahres- oder Jugendfischereischeine ausgestellt werden.
Für die Beantragung des Jugendfischereischeines ist der gleiche Antrag auszufüllen. Hier muss jedoch zusätzlich ein gesetzlicher Vertreter bzw. eine gesetzliche Vertreterin mit unterschreiben. Der Jugendfischereischein kann im Alter von 10 bis 16 Jahren ohne Prüfung erworben werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Kalenderjahr. Mit einem Jugendfischereischein darf nur in Begleitung von Personen geangelt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind.
Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen bei der Erstbeantragung vorgelegt werden:
- Antragsformular,
- Prüfungszeugnis über die abgelegte Fischereiprüfung,
- 1 Lichtbild (Passbild)
Zur Verlängerung des Fischereischeines genügt die Vorlage des alten Fischereischeines.
Kosten
- Fischereischein für 1 Jahr: 16 Euro
- Fischereischein für 5 Jahre: 48 Euro
- Jugendfischereischein für 1 Jahr: 8 Euro
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Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro (Team 320)
Rathaus
Am Markt 1
48282 Emsdetten
E-Mail: buergerbuero@emsdetten.de
Zuständige Kontaktpersonen
Der Fischereischein wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde erteilt. Er berechtigt zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland. Die Gültigkeit bzw. Anerkennung eines Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in diesem Bundesland unverändert weiter. Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in diesem Bundesland.
Fischereischeine können als Jahres-, Fünfjahres- oder Jugendfischereischeine ausgestellt werden.
Für die Beantragung des Jugendfischereischeines ist der gleiche Antrag auszufüllen. Hier muss jedoch zusätzlich ein gesetzlicher Vertreter bzw. eine gesetzliche Vertreterin mit unterschreiben. Der Jugendfischereischein kann im Alter von 10 bis 16 Jahren ohne Prüfung erworben werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Kalenderjahr. Mit einem Jugendfischereischein darf nur in Begleitung von Personen geangelt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind.
Folgende Unterlagen müssen bei der Erstbeantragung vorgelegt werden:
- Antragsformular,
- Prüfungszeugnis über die abgelegte Fischereiprüfung,
- 1 Lichtbild (Passbild)
Zur Verlängerung des Fischereischeines genügt die Vorlage des alten Fischereischeines.
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