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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Aufgabe und Ziel von Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen eine angemessene Schulbildung und die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Maßgeblich für die Zuständigkeit der Jugendhilfe sind die Bestimmungen des SGB VIII.
Vor diesem Hintergrund leistet das Jugendamt Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII in Nordrhein-Westfalen erst nach Einschulung.
Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Bei der Gewährung von Hilfen ist zudem zu beachten, dass es keine vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen gibt.
Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer körperlichen oder geistigen oder Mehrfachbehinderung besteht ebenfalls eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.
Zur Fragestellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweicht, holt das Jugendamt die Stellungnahme einer Ärztin / eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer / eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin(en) ein.
Liegt eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vor, prüft das Jugendamt in eigener Zuständigkeit in einer sozialpädagogischen Diagnostik, ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Im Rahmen dieser Diagnostik werden die Eltern und das Kind bzw. der Jugendliche intensiv einbezogen, aber auch Kontakt zur Schule aufgenommen.
Rechtsgrundlagen
SGB VIII
Zuständige Einrichtung
Bezirkssozialdienst (Team 510)
Rathaus
Am Markt 1
48282 Emsdetten
Zuständige Kontaktpersonen
Aufgabe und Ziel von Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen eine angemessene Schulbildung und die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Maßgeblich für die Zuständigkeit der Jugendhilfe sind die Bestimmungen des SGB VIII.
Vor diesem Hintergrund leistet das Jugendamt Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII in Nordrhein-Westfalen erst nach Einschulung.
Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Bei der Gewährung von Hilfen ist zudem zu beachten, dass es keine vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen gibt.
Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer körperlichen oder geistigen oder Mehrfachbehinderung besteht ebenfalls eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.
Zur Fragestellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweicht, holt das Jugendamt die Stellungnahme einer Ärztin / eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer / eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin(en) ein.
Liegt eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vor, prüft das Jugendamt in eigener Zuständigkeit in einer sozialpädagogischen Diagnostik, ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Im Rahmen dieser Diagnostik werden die Eltern und das Kind bzw. der Jugendliche intensiv einbezogen, aber auch Kontakt zur Schule aufgenommen.
SGB VIII
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