BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 Vormundschaften und Pflegschaften

Zielgruppe
Minderjährige Kinder und Jugendliche

Rahmenbedingungen
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

Beendigung der Vormundschaft
Eine Vormundschaft ist beendet, wenn das Mündel verstirbt (§§ 1698a, 1893 BGB), es das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig wird, die unverheiratete minderjährige Mütter des Mündels volljährig wird, das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist oder die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (z.B. elterliche Sorge ruht nicht mehr bzw. wird dem Elternteil erneut übertragen).

Inhalte
Vormundschaften werden vom Familiengericht eingerichtet als gesetzliche Vertretung eines Mündels (minderjährige Person), für das keine elterliche Sorge besteht (Todesfall der Eltern / Eltern sind minderjährig).
Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise (Pflegschaft) entziehen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlagen
Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 - 1895 BGB.§ 1773 Voraussetzungen

(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

Voraussetzungen

Grundsätzliches / Voraussetzungen
Der Entzug der elterlichen Sorge ist einer der schwersten Eingriffe des Staates in die Rechte der Eltern und der Familie. Diesem Eingriff ist ein Entscheidungsprozess im Jugendamt und im Familiengericht vorausgegangen. Niemand macht sich diese Entscheidung leicht. Der Auftrag an alle hier Handelnde ist das Kindeswohl. Jegliche Entscheidung und jeder Eingriff muss sich an dieser Maxime ausrichten.

Hinweise und Besonderheiten

Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts über das Servicebüro.
Da sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oftmals in Außenterminen oder Beratungsgesprächen befinden, nimmt das Servicebüro Ihr Anliegen entgegen und stellt einen Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner her.

Zuständige Einrichtung

Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien (512)
Rathaus
Am Markt 1
48282 Emsdetten

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Hannah Schmitz
Tel: 02572 922-310
E-Mail: hannah.schmitz@emsdetten.de
Frau Maren Schlarmann
Tel: 02572 922-361
E-Mail: maren.schlarmann@emsdetten.de
Vormundschaften und Pflegschaften

Zielgruppe
Minderjährige Kinder und Jugendliche

Rahmenbedingungen
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

Beendigung der Vormundschaft
Eine Vormundschaft ist beendet, wenn das Mündel verstirbt (§§ 1698a, 1893 BGB), es das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit volljährig wird, die unverheiratete minderjährige Mütter des Mündels volljährig wird, das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist oder die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (z.B. elterliche Sorge ruht nicht mehr bzw. wird dem Elternteil erneut übertragen).

Inhalte
Vormundschaften werden vom Familiengericht eingerichtet als gesetzliche Vertretung eines Mündels (minderjährige Person), für das keine elterliche Sorge besteht (Todesfall der Eltern / Eltern sind minderjährig).
Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise (Pflegschaft) entziehen.

https://service.emsdetten.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/7761/show
Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien (512)
Am Markt 1 48282 Emsdetten

Frau

Hannah

Schmitz

311

02572 922-310
hannah.schmitz@emsdetten.de

Frau

Maren

Schlarmann

311

02572 922-361
maren.schlarmann@emsdetten.de

Leer