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Namenserteilung
Die Namenserteilung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind, dem ein Name erteilt werden soll, deutsch ist. Eine Erteilung nach diesem Recht ist auch möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Erteilende Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt.
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter oder des Vaters steht und das Kind unverheiratet ist. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft,Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt.
Eine Erteilung des Ehenamens können der alleinsorgeberechtigte Elternteil (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) und sein Ehegatte vornehmen. Sie können diesem Ehenamen auch den bereits vorhandenen Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen. Wurde dem Kind bereits früher ein Ehename erteilt und seinem Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt, so entfällt dieser Ehename. Eine Namenserteilung bedarf, wenn das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet waren) trägt, dessen Zustimmung und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der Familienname des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) - in der Regel der Vater - kann auch durch den Alleinsorgeberechtigten - in der Regel die Mutter - erteilt werden. Vor der Erteilung muss die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt worden sein. Es bedarf auch noch der Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteiles und der Zustimmung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat.
Ist ein Kind ausländisch, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Das Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder dem der/die Namenserteilende angehört. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor.
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Bürgerservice und Öffentliche Ordnung (Team 320)
Rathaus
Am Markt 1
48282 Emsdetten
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Die Namenserteilung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind, dem ein Name erteilt werden soll, deutsch ist. Eine Erteilung nach diesem Recht ist auch möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Erteilende Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt.
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter oder des Vaters steht und das Kind unverheiratet ist. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft,Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt.
Eine Erteilung des Ehenamens können der alleinsorgeberechtigte Elternteil (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) und sein Ehegatte vornehmen. Sie können diesem Ehenamen auch den bereits vorhandenen Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen. Wurde dem Kind bereits früher ein Ehename erteilt und seinem Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt, so entfällt dieser Ehename. Eine Namenserteilung bedarf, wenn das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet waren) trägt, dessen Zustimmung und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der Familienname des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) - in der Regel der Vater - kann auch durch den Alleinsorgeberechtigten - in der Regel die Mutter - erteilt werden. Vor der Erteilung muss die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt worden sein. Es bedarf auch noch der Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteiles und der Zustimmung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat.
Ist ein Kind ausländisch, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Das Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder dem der/die Namenserteilende angehört. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor.