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Gewässerschutzbeauftragter
Ein Gewässerschutzbeauftragter oder eine Beauftragte ist für den Gewässerschutz zu bestellen, wenn Benutzer von Gewässern an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser (in ein Gewässer) einleiten dürfen. Gewässerschutzbeauftragte sind berechtigt und verpflichtet die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen und auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken (vgl. §§ 64 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes). Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und dem/der Gewässerschutzbeauftragten finden ab dem 01.03.2010 die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Der Gewässerschutzbeauftragte hat
- festgestellte Mängel zu dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen
- auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken
- auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge und/oder auf umweltfreundliche Produktionen hinzuwirken
- die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären
Der Gewässerschutzbeauftragte der Stadt Emsdetten berät den Gewässerbenutzer und die Mitarbeitenden in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sind.
Zuständige Kontaktpersonen
Ein Gewässerschutzbeauftragter oder eine Beauftragte ist für den Gewässerschutz zu bestellen, wenn Benutzer von Gewässern an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser (in ein Gewässer) einleiten dürfen. Gewässerschutzbeauftragte sind berechtigt und verpflichtet die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen und auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken (vgl. §§ 64 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes). Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und dem/der Gewässerschutzbeauftragten finden ab dem 01.03.2010 die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Der Gewässerschutzbeauftragte hat
- festgestellte Mängel zu dokumentieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen
- auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken
- auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge und/oder auf umweltfreundliche Produktionen hinzuwirken
- die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären
Der Gewässerschutzbeauftragte der Stadt Emsdetten berät den Gewässerbenutzer und die Mitarbeitenden in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sind.
https://service.emsdetten.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/8726/show