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Vollstreckung
Zwangsvollstreckung
Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist für die Beitreibung von Geldforderungen die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde zuständig. Außerdem wird sie im Wege der Amtshilfe auch tätig für andere Städte, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vollstreckungsabteilung wird immer dann aktiv, wenn Steuerzahler ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Jährlich werden über 4.000 Vollstreckungsfälle bearbeitet. Bevor die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (z.B. Steuern u. sonstige Abgaben) durchgeführt wird und auch bevor bei privatrechtlichen Geldforderungen (z.B. Mieten, Schadenersatzforderungen) die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, sind die Zahlungsrückstände grundsätzlich zu mahnen. Ausnahmen von der Mahnpflicht ergeben sich beispielsweise bei Buß- und Zwangsgeldern. Mit der Mahnung werden bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gleichzeitig die fälligen Mahngebühren und Säumniszuschläge festgesetzt. Forderungspfändungen aus öffentlich-rechtlichen Geldleistungen wird die Stadtkasse stets selbst durchführen. Mit der Durchführung der Vollstreckung in bewegliche Sachen kann die Stadtkasse eigene Vollziehungsbeamte einsetzen. Privatrechtliche Forderungen der Stadt werden, wie bei jedem Privatgläubiger, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verfolgt. Falls kein vollstreckbarer Titel vorliegt, leitet die Stadtkasse vorher das gerichtliche Mahnverfahren ein, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Weitere Besonderheiten sind zu beachten, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenz- oder Versteigerungsverfahren eröffnet wird.
Der Vollziehungsbeamte
Der Vollziehungsbeamte führt auf Anordnung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen durch, soweit es nicht der Vollstreckungsbehörde selbst obliegt. Der Vollziehungsbeamte handelt niemals Kraft eigenen Rechts. Er wird nur im Namen der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und der ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig. Er übt öffentliche Gewalt aus. Im Sinne der Rechtsvorschriften sind seine Amtshandlungen stets Maßnahmen seiner Vollstreckungsbehörde. Wird dem Vollziehungsbeamten ein Pfändungsauftrag erteilt, so hat er eine Sachpfändung vorzunehmen. Die Sachpfändung kann durch Zahlung oder durch Zahlungsnachweis abgewendet werden; ansonsten hat er den Vollstreckungsauftrag auszuführen.
Vollstreckungskosten
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten. Die Höhe der Pfändungsgebühr ist in der Vollstreckungskostenordnung zu dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz festgesetzt. Die Vollstreckungsgebühr beträgt mindestens 20 EUR. Die Pfändungsgebühr entsteht, sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen dem Vollziehungsbeamten zugeht bzw. dieser Schritte zur Ausführung des Pfändungsauftrages unternimmt. Weitere Vollstreckungskosten sind die Wegnahme-, Versteigerungs- und Verwertungsgebühren.
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Finanz- und Rechnungswesen (Team 200)
Rathaus
Am Markt 1
48282 Emsdetten
Zuständige Kontaktpersonen
Zwangsvollstreckung
Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist für die Beitreibung von Geldforderungen die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde zuständig. Außerdem wird sie im Wege der Amtshilfe auch tätig für andere Städte, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vollstreckungsabteilung wird immer dann aktiv, wenn Steuerzahler ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Jährlich werden über 4.000 Vollstreckungsfälle bearbeitet. Bevor die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (z.B. Steuern u. sonstige Abgaben) durchgeführt wird und auch bevor bei privatrechtlichen Geldforderungen (z.B. Mieten, Schadenersatzforderungen) die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, sind die Zahlungsrückstände grundsätzlich zu mahnen. Ausnahmen von der Mahnpflicht ergeben sich beispielsweise bei Buß- und Zwangsgeldern. Mit der Mahnung werden bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gleichzeitig die fälligen Mahngebühren und Säumniszuschläge festgesetzt. Forderungspfändungen aus öffentlich-rechtlichen Geldleistungen wird die Stadtkasse stets selbst durchführen. Mit der Durchführung der Vollstreckung in bewegliche Sachen kann die Stadtkasse eigene Vollziehungsbeamte einsetzen. Privatrechtliche Forderungen der Stadt werden, wie bei jedem Privatgläubiger, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verfolgt. Falls kein vollstreckbarer Titel vorliegt, leitet die Stadtkasse vorher das gerichtliche Mahnverfahren ein, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Weitere Besonderheiten sind zu beachten, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenz- oder Versteigerungsverfahren eröffnet wird.
Der Vollziehungsbeamte
Der Vollziehungsbeamte führt auf Anordnung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen durch, soweit es nicht der Vollstreckungsbehörde selbst obliegt. Der Vollziehungsbeamte handelt niemals Kraft eigenen Rechts. Er wird nur im Namen der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde und der ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig. Er übt öffentliche Gewalt aus. Im Sinne der Rechtsvorschriften sind seine Amtshandlungen stets Maßnahmen seiner Vollstreckungsbehörde. Wird dem Vollziehungsbeamten ein Pfändungsauftrag erteilt, so hat er eine Sachpfändung vorzunehmen. Die Sachpfändung kann durch Zahlung oder durch Zahlungsnachweis abgewendet werden; ansonsten hat er den Vollstreckungsauftrag auszuführen.
Vollstreckungskosten
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten. Die Höhe der Pfändungsgebühr ist in der Vollstreckungskostenordnung zu dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz festgesetzt. Die Vollstreckungsgebühr beträgt mindestens 20 EUR. Die Pfändungsgebühr entsteht, sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen dem Vollziehungsbeamten zugeht bzw. dieser Schritte zur Ausführung des Pfändungsauftrages unternimmt. Weitere Vollstreckungskosten sind die Wegnahme-, Versteigerungs- und Verwertungsgebühren.
Frau
Anja
Geisler
412
Frau
Susanne
Radon
412
Herr
Markus
Wolf
411
Herr
Sven
Böyng
411
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