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Buchhaltung
Buchhaltung
Die Buchhaltung in der Zahlungsabwicklung wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Der Zahlungsverkehr umfasst die unbaren Zahlungen, die Barzahlungen und Verrechnungen. Sie verwaltet sämtliche Ein- und Auszahlungen der Stadt Emsdetten. Alle Zahlungen werden unbar abgewickelt. Eine Barkasse existiert schon seit Jahren nicht mehr. Schecks, die von der Zahlungsabwicklung ausgestellt werden, müssen von zwei unterschriftsberechtigten Bediensteten unterzeichnet werden. Die Verwaltung der Kassenmittel gehört zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben der Zahlungsabwicklung. Nicht benötigte Gelder werden als Tages- oder Festgelder angelegt. Angesichts der besonders großen Datenmengen, die in der Zahlungsabwicklung zu bearbeiten sind, bedient sie sich zur Durchführung der Buchführung und des Datenträgeraustausches einer EDV-Anlage. Es wird täglich ein Tagesabschluss erstellt. Angewendet wird die Doppik nach NKF.
Die Zahlungsabwicklung wird mindestens einmal jährlich vom Rechnungsprüfungsamt unvermutet geprüft. Weitere Prüfungen werden von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Mahngebühren
Die Zahlungsabwicklung ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, zeitnah zu mahnen. Jährlich werden ca. 4.000 Mahnungen durch die Zahlungsabwicklung erstellt. Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt und sie ist gebührenpflichtig. Die Mahngebühr wird nach der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Sie beträgt mindestens 6 €. Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist. Die Mahnfrist beträgt 1 Woche und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Mahnung bewirkt worden ist. Sie gilt als bewirkt am dritten Tag nach dem Tage der Aufgabe zur Post. Dies gilt auch dann, wenn dieser dritte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist. Auf Mahngebühren ist kein genereller Verzicht gegeben.
Säumniszuschläge
Werden Steuern und Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Ermessenssache. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 Abgabenordnung) allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Diese Regelung bezeichnet man als "Schonfrist". Die Schonfristregelung gilt jedoch nur bei einer Überweisung; nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Der Säumniszuschlag nach § 240 AO ist keine Strafe und kein verwaltungsrechtliches Zwangsgeld. Er ist ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art, das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern und deshalb die Abgabenpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll.
Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren
Bei der Zahlungsabwicklung nehmen im Bereich Steuern und sonstige Abgaben (Grundbesitzabgaben) etwa 83 % der Steuerpflichtigen am Einzugsermächtigungsverfahren teil. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Einzugsermächtigungsverfahren".
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Finanz- und Rechnungswesen (Team 200)
Rathaus
Am Markt 1
48282 Emsdetten
Zuständige Kontaktpersonen
Buchhaltung
Die Buchhaltung in der Zahlungsabwicklung wickelt den gesamten Zahlungsverkehr ab. Der Zahlungsverkehr umfasst die unbaren Zahlungen, die Barzahlungen und Verrechnungen. Sie verwaltet sämtliche Ein- und Auszahlungen der Stadt Emsdetten. Alle Zahlungen werden unbar abgewickelt. Eine Barkasse existiert schon seit Jahren nicht mehr. Schecks, die von der Zahlungsabwicklung ausgestellt werden, müssen von zwei unterschriftsberechtigten Bediensteten unterzeichnet werden. Die Verwaltung der Kassenmittel gehört zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben der Zahlungsabwicklung. Nicht benötigte Gelder werden als Tages- oder Festgelder angelegt. Angesichts der besonders großen Datenmengen, die in der Zahlungsabwicklung zu bearbeiten sind, bedient sie sich zur Durchführung der Buchführung und des Datenträgeraustausches einer EDV-Anlage. Es wird täglich ein Tagesabschluss erstellt. Angewendet wird die Doppik nach NKF.
Die Zahlungsabwicklung wird mindestens einmal jährlich vom Rechnungsprüfungsamt unvermutet geprüft. Weitere Prüfungen werden von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Mahngebühren
Die Zahlungsabwicklung ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, zeitnah zu mahnen. Jährlich werden ca. 4.000 Mahnungen durch die Zahlungsabwicklung erstellt. Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt und sie ist gebührenpflichtig. Die Mahngebühr wird nach der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Sie beträgt mindestens 6 €. Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist. Die Mahnfrist beträgt 1 Woche und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Mahnung bewirkt worden ist. Sie gilt als bewirkt am dritten Tag nach dem Tage der Aufgabe zur Post. Dies gilt auch dann, wenn dieser dritte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist. Auf Mahngebühren ist kein genereller Verzicht gegeben.
Säumniszuschläge
Werden Steuern und Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Ermessenssache. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes (§ 240 Abgabenordnung) allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Diese Regelung bezeichnet man als "Schonfrist". Die Schonfristregelung gilt jedoch nur bei einer Überweisung; nicht bei Barzahlung oder Scheckeinreichung. Der Säumniszuschlag nach § 240 AO ist keine Strafe und kein verwaltungsrechtliches Zwangsgeld. Er ist ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art, das im Interesse der öffentlichen Haushalte den rechtzeitigen Eingang der Abgaben sichern und deshalb die Abgabenpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten soll.
Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren
Bei der Zahlungsabwicklung nehmen im Bereich Steuern und sonstige Abgaben (Grundbesitzabgaben) etwa 83 % der Steuerpflichtigen am Einzugsermächtigungsverfahren teil. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Einzugsermächtigungsverfahren".
Frau
Patricia
Depenthal
410
Frau
Anja
Geisler
412
Frau
Susanne
Radon
412
Frau
Monika
Westers
410
Frau
Sara
Löbbel
413
Frau
Petra
Bogusch
410
Frau
Anja
Brunstering
413
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